Rechtliches


  Auszug aus dem Gastaufnahmevertrag des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA)

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag.

Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt wurde oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4.1. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.

4.2. Die Einsparungen betragen normalerweise bei Übernachtung mit Frühstück 20%, Übernachtung mit Halbpension 30%, Übernachtung mit Vollpension 40% und reiner Übernachtung ohne Zusatzleistung 10%.

5.1. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

5.2. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
 

 

 

Familienbauernhof Killinger

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Zwieselberg 90
94227 Zwiesel Bayerischer Wald
Tel.: 09922 /1017

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