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Rechtliches
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Auszug aus dem Gastaufnahmevertrag
des Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA)
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung
nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom
Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet
zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den
Gastaufnahmevertrag.
Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit
Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben
sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. | Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt wurde oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen
nicht mehr möglich war - bereitgestellt worden ist.
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2. | Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
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3. | Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei
Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
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4.1. | Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis
zu bezahlen,
abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
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4.2. | Die Einsparungen betragen normalerweise bei Übernachtung mit
Frühstück 20%, Übernachtung mit Halbpension 30%, Übernachtung mit
Vollpension 40% und reiner Übernachtung ohne Zusatzleistung 10%.
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5.1. | Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben,
um Ausfälle
zu vermeiden.
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5.2. | Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die
Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
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6. | Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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Familienbauernhof Killinger |
Familie Killinger
Zwieselberg 90
94227 Zwiesel Bayerischer Wald
Tel.: 09922 /1017 |
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